AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. EDV-Systeme Rempel

§ 1 – Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für den zwischen EDV-Systeme Rempel – im weiteren Text bezeichnet als Verwender – und seinem Vertragspartner geschlossenen Vertrag.
§ 2 – Folgen der Nichtabnahme:
Nimmt der Vertragspartner bestellte Waren nicht ab ohne dazu gesetzlich berechtigt zu sein, so ist er verpflichtet, dem Verwender den entgangenen Gewinn durch eine Pauschalzahlung in Höhe von 25 % des Warenwertes zu ersetzen. Dabei bleibt es dem Vertragspartner vorbehalten, nachzuweisen, dass tatsächlich ein Schaden beim Verwender nicht eingetreten bzw. der tatsächlich eingetretene Schaden geringer ist. Dem Verwender bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der tatsächlich eingetretene Schaden höher als 25 % des Warenwertes ist, und diesen vom Vertragspartner zu verlangen.
§ 3 – Liefer- und Leistungszeit:
(1) Vom Verwender genannte Liefertermine oder Fristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
(2) Kann der Verwender eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Frist nicht einhalten oder gerät er aus sonstigen Gründen in Verzug, so hat der Vertragspartner ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Läuft diese Nachfrist fruchtlos ab, so kann der Vertragspartner von dem Vertrag zurücktreten.
(3) Verletzt der Vertragspartner schuldhaft seine Mitwirkungspflichten oder gerät er in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Ware oder ihrer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
(4) Der Verwender haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit seine Haftung nicht nach den folgenden Bestimmungen eingeschränkt wird, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Vertragspartner in Folge eines vom Verwender zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
(5) Der Verwender haftet dem Vertragspartner bei Lieferverzug nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Verzug durch eine vom Verwender zu vertretende vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung hervorgerufen wurde. Darüber hinaus ist die Haftung des Verwenders auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Tritt Lieferverzug durch die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht ein, so ist die Haftung des Verwenders auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Der Verwender ist zu Teillieferungen und –leistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner nicht unzumutbar ist.
§ 4 – Zahlungsbedingungen:
(1) Die Preise des Verwenders verstehen sich ohne Transportkosten soweit keine abweichende Vereinbarung mit dem Vertragspartner getroffen wird.
(2) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen aufgrund dieses Vertrages innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Verwender berechtigt, von Beginn des Verzugs an gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von 5 %, und gegenüber Unternehmern in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Es bleibt dem Verwender vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
(4) Zur Aufrechnung – auch mit Gegenansprüchen oder im Fall von Mängelrügen – ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die entsprechenden Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind, vom Verwender anerkannt wurden oder unstreitig sind.
(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur befugt, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertrage beruht.
§ 5 – Gewährleistung für Waren und deren Montage:
(1) Ist die Ware mangelhaft und hat dies der Verwender zu vertreten, so ist er zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn er ist gesetzlich zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt. Zur Nacherfüllung hat der Vertragspartner dem Verwender eine angemessene Frist zu gewähren. Die Rechte des Vertragspartners auf Rücktritt oder Herabsetzung des Kaufpreises sind während der Nacherfüllung ausgeschlossen.
(2) Ist der Verwender nach gem. (1) zur Nacherfüllung verpflichtet, so kann diese – nach Wahl der Vertragspartners – durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung neuer Ware bewirkt werden.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so hat der Vertragspartner nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechte des Rücktritts vom Vertrage oder die Herabsetzung des Kaufpreises. Ein Fehlschlag der Nacherfüllung gilt dann als eingetreten, wenn der zweite Versuch der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
(4) Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware kann der Vertragspartner erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung gem. Punkt (3) fehlgeschlagen ist.
(5) Jegliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind an folgende Bedingungen geknüpft:
a) Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht werden, für Schäden, für die eine Haftung des Verwenders nach dem Produkthaftungsgesetz besteht, und für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen oder Arglist des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verwender uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Darüber hinaus haftet der Verwender für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten oder eine Kardinalpflicht verletzt wurden. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf Schäden beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
c) Hat der Verwender Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien hinsichtlich der Ware oder Teile der Ware abgegeben, so haftet er dementsprechend. Für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass die garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit nicht erreicht wird, und nicht an der Ware selbst eintreten, haftet der Verwender nur insoweit, als das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der gegebenen Garantie erfasst ist.
d) Jede weitergehende Haftung des Verwenders ist – unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
e) Soweit nach diesen Bedingungen die Haftung des Verwenders eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(6) Handelt es sich bei der Ware um Software, so erstreckt sich die Gewährleistung des Verwenders nur darauf, dass diese ihre Hauptfunktionen im wesentlichen erfüllt, den anerkannten Regeln der Technik entspricht sowie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht nur unwesentlich mindern oder aufheben.
(7) Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, so verjähren seine Gewährleistungsansprüche in einem Jahr.
§ 6 – Gewährleistung für Werkleistungen:
Die Haftung des Verwenders bei Werkleistungen richtet sich nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts, soweit nichts anderes vereinbart oder im Folgenden bestimmt ist.
(1) Die Gewährleistungszeit für Mängel an einer von uns erbrachten Werkleistung beträgt grundsätzlich 24 Monate, bei Verträgen mit Unternehmern 12 Monate, wenn nicht abweichende Zeiten im Vertrag vereinbart sind. Sie beginnt
a) mit dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes oder
b) mangels Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Werkes.
(2) Die Gewährleistung für offensichtliche Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese dem Verwender nicht binnen 10 Tagen ab Abnahme oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahme des Werkes gemeldet werden. Nicht erkennbare Mängel müssen bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt werden.
(3) Die Gewährleistung des Verwenders für Mängel ist weiterhin ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder Dritte an der Anlage, die Gegenstand der Werkleistung dieses Vertrages ist, Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen unternommen haben.
4) Solange der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und in angemessenem Wert zur unbeanstandeten Teile der Lieferung stehen, im Rückstand ist, ist er nicht berechtigt, Mangelbeseitigung zu verlangen.
(5) Besteht die Werkleistung des Verwenders darin, Software zu installieren, zu deinstallieren zu ändern oder hinsichtlich bereits installierter Software eine Fehlersuche durchzuführen, so übernimmt der Verwender keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der Hardware.
(6) Der Verwender haftet für Schäden, die durch Datenverlust eintreten, nur, wenn diese durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders eintreten.
§ 7 – Eigentumsvorbehalt:
(1) Der Verwender behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Verwender über alle Zugriffsversuche Dritter (etwa Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Beeinträchtigungen des Eigentums) unverzüglich zu informieren.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verwender berechtigt nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrage zurückzutreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware zu verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch den Verwender oder einer Pfändung durch ihn liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die dafür anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner.
§ 8 – Schlussbestimmungen:
Auf diesen Kaufvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame oder durchführbare zu vereinbaren, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen soweit wie möglich entspricht.